Wenn kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht, können Leistungen im Rahmen der sozialen Teilhabe möglich sein. Grundlage ist insbesondere die Mobilitätsleistungen nach § 83 SGB IX. Demnach umfassen Leistungen zur Mobilität (§ 83 SGB IX, Absatz 1):
" 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist.
Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
4. zur Instandhaltung und
5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten."
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Darüber hinaus sind Rollstuhlverladesysteme auch im Rahmen der sozialen Teilhabe förderfähig gemäß SGB IX § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe:
"(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
1. Leistungen für Wohnraum,
2. Assistenzleistungen,
3. heilpädagogische Leistungen,
4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7. Leistungen zur Mobilität,
8. Hilfsmittel,
9. Besuchsbeihilfen."
Die Höhe orientiert sich dabei häufig an den Grundsätzen der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).
Achtung: Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich nachrangig. Das bedeutet, sie kommen nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Unterstützung nicht über andere Träger oder auf andere zumutbare Weise gedeckt werden kann. In diesem Zusammenhang werden in der Regel auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft.
Zuständigkeiten können je nach Bundesland unterschiedlich organisiert sein; häufig sind Sozialämter bzw. überörtliche Träger beteiligt.
Für die Verwaltungspraxis gibt es zudem Orientierungshilfen, zum Beispiel Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) zu Leistungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der sozialen Teilhabe.