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Finanzierungshilfen

Kostenübernahme und Zuschuss bei unseren Produkten 

Achtung diese Informationen gelten nur für Deutschland: Bei manchen Kunden ist die Finanzierungsfrage unserer Produkte zentral. Die gute Nachricht: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Förderung oder Kostenübernahme je nach Fall bis zu 100% betragen. Durch unsere Erfahrung aus vielen Projekten wissen wir, welche Stellen typischerweise zuständig sind, und wir unterstützen Sie dabei, den passenden Weg zur Finanzierung zu finden.

Vorgehen, Kostenträger und Leitsatz


Schon in den ersten Gesprächen klären wir gemeinsam, an welchen Leistungsträger sich Ihr Antrag richten sollte. Die Zuständigkeit hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und kann unterschiedlich ausfallen.

Häufig sind beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit beteiligt. In bestimmten Fällen spielen auch Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Kriegsopferfürsorge eine Rolle.

Damit eine Kostenübernahme bewilligt wird, muss die Lösung sinnvoll, nachvollziehbar und wirtschaftlich sein. Deshalb planen wir den Umbau so, dass er Ihre Anforderungen zuverlässig erfüllt, ohne unnötige Kosten zu verursachen.

Wenn es zu Ihrem Bedarf passt, kann das auch bedeuten, dass ein kleineres oder älteres Auto umgebaut wird um die Anschaffung eines Vans einzusparen. In diesem Aspekt denken wir, typisch schwäbisch, sparsam.

a calculator sitting on top of a table next to a laptop

Kostenübernahme: Wer kann Kraftfahrzeughilfe erhalten?


Unser Entwicklungsteam arbeitet unermüdlich daran, die Leistung, Sicherheit und Funktionalität der Plattform zu verbessern und sicherzustellen, dass sie stets auf dem neuesten Stand der Innovation bleibt.

Option 1: 
Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben


Wenn ein Fahrzeug notwendig ist, um den Arbeitsplatz, die Ausbildungsstätte oder Maßnahmen der beruflichen Bildung zu erreichen, kann Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der beruflichen Teilhabe in Betracht kommen. 

Je nach Fall können dabei unterschiedliche Bausteine gefördert werden. Dazu gehört zum einen die Unterstützung beim Fahrzeugkauf. Dieser Zuschuss ist in der Regel einkommensabhängig und ist grundsätzlich bis zu 22.000 Euro begrenzt; in besonderen Fällen kann auch ein höherer Betrag möglich sein, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies zwingend erfordern.

Zum anderen kann die behinderungsbedingte Zusatzausstattung (wie bspw. Rollstuhlverladesysteme) übernommen werden. Dieser Teil ist typischerweise nicht an das Einkommen gekoppelt.

Wichtig für die Bewilligung ist in der Praxis, dass Sie dauerhaft auf das Auto angewiesen sind, um Arbeit oder Ausbildung zu erreichen, und dass andere Lösungen wie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrdienst nicht zumutbar oder auf Dauer nicht wirtschaftlich sind.

Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, richtet sich vor allem nach Ihrem beruflichen Hintergrund. Grunsätzlich gilt:

  • Bundesagentur für Arbeit: wenn Sie weniger als 15 Jahre rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Rentenversicherungsträger: nach mind. 15 Jahren rentenversicherungspflichtiger Berufstätigkeit.
  • Integrationsamt: fördert Berufstätige mit Behinderungen, wenn sonst kein anderer Träger zuständig ist (Selbstständige, Beamte).

Wichtig: Sie sollten Anschaffungen, Gutachten, Umbauten oder Vertragsabschlüsse erst dann verbindlich anstoßen, wenn eine schriftliche Entscheidung des Kostenträgers vorliegt.

Option 2:

Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe

Wenn kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht, können Leistungen im Rahmen der sozialen Teilhabe möglich sein. Grundlage ist insbesondere die Mobilitätsleistungen nach § 83 SGB IX. Demnach umfassen Leistungen zur Mobilität (§ 83 SGB IX, Absatz 1):

" 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und

​2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist.

Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,

2. für die erforderliche Zusatzausstattung,

3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,

4. zur Instandhaltung und

5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten."

Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

Darüber hinaus sind Rollstuhlverladesysteme auch im Rahmen der sozialen Teilhabe förderfähig gemäß SGB IX § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe:

"(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1. Leistungen für Wohnraum,

2. Assistenzleistungen,

3. heilpädagogische Leistungen,

4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,

7. Leistungen zur Mobilität,

8. Hilfsmittel,

9. Besuchsbeihilfen."

Die Höhe orientiert sich dabei häufig an den Grundsätzen der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).

Achtung: Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich nachrangig. Das bedeutet, sie kommen nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Unterstützung nicht über andere Träger oder auf andere zumutbare Weise gedeckt werden kann. In diesem Zusammenhang werden in der Regel auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft.

Zuständigkeiten können je nach Bundesland unterschiedlich organisiert sein; häufig sind Sozialämter bzw. überörtliche Träger beteiligt.

Für die Verwaltungspraxis gibt es zudem Orientierungshilfen, zum Beispiel Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) zu Leistungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der sozialen Teilhabe.

Option 3:

Andere Förderungsmöglichkeiten

Wenn eine Finanzierung durch Leistungsträger nicht möglich ist oder nicht ausreicht, können ergänzend auch Stiftungen oder Vereine unterstützen. Da es hier viele Programme mit unterschiedlichen Anforderungen, Unterlagen und Fristen gibt, lohnt sich eine strukturierte Vorgehensweise.